Grundsätzlich muss, laut den Verwaltungsvorschriften der Landeshaushaltsordnung, die Leistung (Zuwendung) an eine Stelle außerhalb der bremischen Verwaltung, zur Erfüllung bestimmter Zwecke gehen. Zudem muss die Freie Hansestadt Bremen ein erhebliches Interesse an der Erfüllung des Zwecks, der ohne die Zuwendung nicht oder nicht in dem notwendigen Umfang befriedigt werden kann, durch eine solche Stelle haben.
Hierbei ist zu bestimmen, wie die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung nachzuweisen ist. Außerdem ist ein Prüfungsrecht der zuständigen Dienststelle oder ihrer Beauftragten festzulegen. Verwaltungsvorschriften, welche die Regelung des Verwendungsnachweises und die Prüfung durch den Rechnungshof Bremen betreffen, werden im Einvernehmen mit dem Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen erlassen.
Zuwendungen zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Stelle außerhalb der Landesverwaltung (institutionelle Förderung) dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besserstellt als vergleichbare Beschäftigte der bremischen Verwaltung, soweit allerdings tarifverträgliche Regelungen günstigere Arbeitsbedingungen vorsehen, als sie für Beschäftigte der bremischen Verwaltung gelten. Dies gilt ebenso für Projektförderungen, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert werden.
Für die Bewilligung von Zuwendungen bedarf es eines schriftlichen bzw. eines Online-Antrags.
Bitte beachten Sie, dass die in Ihrem Antrag genannten Einnahmen und Ausgaben zeitnah zum Bewilligungspunkt ermittelt worden sind. Zur Überprüfung der von Ihnen gemachten Angaben kann es sein, dass sich die Bewilligungsbehörde bei Ihnen meldet.
Ihrem Antrag für eine Projektförderung müssen Sie insbesondere folgende Angaben/Unterlagen beifügen:
Die Bewilligung von Zuwendungen wird durch einen schriftlichen Zuwendungsbescheid bestätigt. Soweit dem Antrag des Zuwendungsempfängers nicht entsprochen wird, ist dies ggfs. zu begründen.
Im Zuwendungsbescheid werden Sie folgende Angaben finden:
Bei Zuwendungen für Baumaßnahmen ist die fachliche zuständige technische bremische Verwaltung frühzeitig im Rahmen der Richtlinien für die Planung und Durchführung von Bauaufgaben (RL Bau) zu beteiligen (bauchfachtechnische Prüfung). Von einer Beteiligung darf abgesehen werden, wenn die für eine Baumaßnahme vorgesehenen Zuwendungen von bremischen Gebietskörperschaften oder sowohl von bremischen Gebietskörperschaften als auch von anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts (zum Beispiel Bund) zusammen 250.000,00 EUR nicht übersteigt.
Wenn nach der RL Bau zu verfahren ist, sind neben den ANBest-P die Baufachlichen Nebenbestimmungen (NbestBau) zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides zu machen.
Der Antrag ist von der Bewilligungsbehörde zu prüfen. Ist eine baufachtechnische Prüfung durchzuführen, ist dies nach vorheriger Anerkennung des Bau- und/oder Raumprogramms zu veranlassen.
Die beteiligte Stelle prüft nach Fertigstellung der Baumaßnahmen den Verwendungsnachweis in baufachlicher Hinsicht.
Wenn im Zuwendungsbescheid vorgesehen ist, dass Sie für die Erfüllung des Zuwendungszwecks die Zuwendung an Dritte als weiterer Zuwendungsempfänger weiterleiten dürfen, so wird bei der Bewilligung festgelegt, unter welchen Voraussetzungen Sie die Beiträge weiterleiten dürfen und wie die zweckentsprechende Verwendung nachzuweisen ist.
Hierbei sind die maßgeblichen Bestimmungen des Zuwendungsbescheids (einschließlich der Nebenbestimmungen), soweit zutreffend, auch dem Dritten auferlegt.
Die Mittel können von Ihnen in öffentlich-rechtlicher oder in privatrechtlicher Form weitergegeben werden. Die Weitergabe in öffentlich-rechtlicher Form durch juristische Personen des privaten Rechts setzt eine Beleihung voraus.
Innerhalb des Gebiets der Zuwendungen kann juristischen Personen des privaten Rechts mit dem Einverständnis der Bewilligungsbehörde die Befugnis verliehen werden, Verwaltungsaufgaben im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen, wenn die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der übertragenen Aufgaben bietet und die Beleihung im öffentlichen Interesse liegt.
Eine Unwirksamkeit, die Rücknahme oder der Widerruf von Zuwendungsbescheiden und die dazugehörige Erstattung der Zuwendung und dessen Verzinsung des Erstattungsbetrages richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensrecht. Eine schriftliche Begründung zu der entsprechenden Rechtsgrundlage wird dem Schreiben beigefügt.
Die Bewilligungsbehörde hat das Recht, die Zuwendung auch nach Verwendung insoweit zurückzufordern, wie die im Zuwendungsbescheid enthaltene Befristung wirksam geworden ist oder Bedingungen eingetreten sind.
Sollten Sie eine im Zuwendungsbescheid enthaltene Auflage nicht erfüllen und ist die Leistungsgrundlage der Zuwendung Bundes- oder Landesrecht, kann der erlassene Verwaltungsakt widerrufen werden.
Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn Sie
Die Bewilligungsbehörde wird nach Kenntnissetzung überprüfen, ob der Zuwendungsbescheid widerrufen werden soll.
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens allein stellt zwar kein Widerrufsgrund dar. Es ist allerdings zu überprüfen, ob nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens eine zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung möglich ist.
Sollte der Zuwendungsbescheid nicht widerrufen werden, weil von einer zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung ausgegangen wird, wird dies in solch einen Fall laufend überprüft.