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FAQ - häufig gestellte Fragen zum Mittelabruf

Zuwendungen werden regelmäßig und erst dann ausgezahlt, wenn der Zuwendungsbescheid bestandskräftig geworden ist. Sollten Sie auf den Rechtsbehelf verzichten, kann die Bestandskraft auch vor Ablauf der Rechtsbehelfsfristen herbeigeführt werden. Den Verzicht müssen Sie entweder schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde erklären, von der Sie den Zuwendungsbescheid erhalten haben.

Projektförderung
Die Zuwendung einer Projektförderung kann mit dem Vordruck "Mittelabruf" abgerufen werden. Eine Auszahlung ist nur zulässig, soweit die Mittel innerhalb von zwei Monaten für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks verausgabt werden oder die Zuwendung insgesamt weniger als 5.000,00 EUR beträgt. Eine Auszahlung des Gesamtbetrages auf einmal ist nur zulässig sofern die Zuwendung insgesamt weniger als 5.000,00 EUR beträgt. Sobald sich eine Änderung zu diesem Mittelabrufplan abzeichnet, ist das Referat 13 - Finanzmanagement unverzüglich zu informieren. Bitte beachten Sie dazu die in der ANBest-P genannten Bedingungen.

Institutionelle Förderung
Im Zuwendungsbescheid werden die Auszahlungstermine nach pflichtgemäßem Ermessen festgelegt. Dabei sollte die Bewilligungsbehörde die Auszahlung von bis zu 10 von Hundert von der kursorischen Prüfung des Verwendungsnachweises abhängig machen.
Bitte beachten Sie, dass die Zuwendung nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung nur fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt wird.
Bei Zuwendungen mit einem Gesamtbetrag bis zu 5.000, – EUR kann von den genannten Auszahlungsmöglichkeiten abgesehen werden.

Die Rechtsbehelfsfrist beginnt mit der Zustellung oder Bekanntgabe des Bescheids. Ab diesem Zeitpunkt haben Sie in der Regel einen Monat Zeit, um einen Widerspruch oder eine Klage einzulegen.

Beispiel:

  • Wenn Sie den Bescheid am 10. Mai erhalten, endet die Frist am 10. Juni um Mitternacht.
  • Fällt dieses Datum auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich das Fristende automatisch auf den nächsten Werktag.

Bitte beachten Sie:

  • Maßgeblich ist der tatsächliche Zustellungstag.
  • Bei bestimmten Verfahren können abweichende Fristen gelten.
  • Bei Unsicherheiten sollten Sie frühzeitig rechtlichen Rat einholen.

Die Auszahlung kann nur innerhalb des Bewilligungszeitraumes verlangt werden. Nach Ablauf dieses Bewilligungszeitraums besteht kein Rechtsanspruch mehr auf Auszahlung, allerdings kann die Bewilligungsbehörde im Rahmen ihres Ermessens die Auszahlung zulassen.

Eine zeitliche Begrenzung des Auszahlungsanspruchs ist für die Bewilligungsbehörde unerlässlich, weil sie nur so den zeitgerechten Mitteleinsatz steuern kann. Der Bewilligungszeitraum hat eine Schutzfunktion für die Bewilligungsbehörde. Der Bewilligungszeitraum schützt die Bewilligungsbehörde vor Auszahlungsansprüchen, die mangels verfügbarer Haushaltsmittel nicht mehr erfüllt werden können.

Für eine nachträgliche Auszahlung muss eine außerordentlich hinreichende Begründung für die Verzögerung angegeben werden sowie eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden. Weiterhin sind mögliche Gründe wie z.B. unvorhergesehene Ereignisse oder Probleme bei der Projektumsetzung zu belegen.
Liegen die o.g. Voraussetzungen nicht vor, ist die nachträgliche Zahlung der Zuwendung zu versagen.