Es wird zwischen folgenden Zuwendungsarten unterschieden:
Projektförderung
Projektförderungen sind Zuwendungen zur Deckung von Ausgaben des Zuwendungsempfängers für einzelne abgegrenzte und in der Regel zeitlich befristete Vorhaben.
Institutionelle Förderung
Institutionelle Förderungen sind Zuwendungen zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines abgegrenzten oder nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben des Zuwendungsempfängers. Gegenstand der Förderung ist der durch Satzung oder entsprechende Regelung festgelegte Zweck des Zuwendungsempfängers.
Sollte Ihr Antrag bewilligt werden, so erhalten Sie schriftlich einen Zuwendungsbescheid. Dabei handelt es sich um einen begünstigenden Verwaltungsakt im Sinne § 1 Absatz 1 Satz 1 Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BremVwVfG) i. V. m. § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG).
Sobald Ihnen der Zuwendungsbescheid bekannt gegeben wurde, können Sie mit Ihrem Projekt starten. (Eine Ausnahmeregelung wäre hier, falls vorab ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn bereits zugelassen wurde.)
Sie haben die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage gegen den Zuwendungsbescheid einzulegen. Danach gilt der Zuwendungsbescheid als bestandskräftig. Mit dieser Bestandskraft haben Sie einen Anspruch auf die Auszahlung der durch die zuständige Behörde bewilligten Fördermittel.
Projektförderung
Sollten Sie eine Projektförderung erhalten, sind Sie dazu verpflichtet, der Bewilligungsbehörde folgende Punkte zu melden:
Institutionelle Förderung
Sollten Sie eine institutionelle Förderung erhalten, sind Sie dazu verpflichtet, der Bewilligungsbehörde folgende Punkte zu melden:
Wenn die Prüfung der Verwendungsnachweise zu keinen Beanstandungen geführt hat oder sämtliche Förderungen ausgeglichen sind, wird Ihnen dies schriftlich mitgeteilt. Eine Anerkennung der Ausgaben erfolgt vorbehaltlich weiterer Prüfungen durch die Bewilligungsbehörde. Der Schlussbescheid enthält in der Regel die Fristen, bis wann Sie die Förderunterlagen, die Nachweise und Belege aus dem Projekt aufbewahren müssen. Ansonsten gilt die im Zuwendungsbescheid geregelte Aufbewahrungsfrist von fünf Jahren ab Datum des Schlussbescheids.
Die Aufbewahrungsfrist Ihrer Projektunterlagen müssen Sie aufgrund von Prüfungszwecken mindestens fünf Jahre ab dem Abschluss der Bearbeitung (Prüfbescheid zum Verwendungsnachweis) aufbewahren, sofern nicht aufgrund steuerrechtlicher oder anderer Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist erforderlich ist. Ein davon abweichender Termin wird Ihnen spätestens im Prüfbescheid mitgeteilt. Aufbewahren müssen Sie entweder die Originalbelege oder die mit den Originalen übereinstimmende, bescheinigte Fassung auf Bild- und Tonträger und digitalen Datenträgern. Belege für Ausgaben, die mit einer Pauschale abgerechnet werden, müssen Sie aus Sicht des Zuwendungsrechts nicht aufbewahren.
Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwendungsnachweis (nicht Zwischennachweis) vorgelegt worden ist.
Projektförderung
Gegenstände, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworben oder hergestellt werden, sind für den Zuwendungszweck zu verwenden und sorgfältig zu behandeln. Der Zuwendungsempfänger darf über sie vor Ablauf der im Zuwendungsbescheid festgelegten zeitlichen Bindung nicht verfügen.
Der Zuwendungsempfänger hat die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschafften Gegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungswert ohne Umsatzsteuer 800,00 EURO übersteigt, zu inventarisieren. Soweit aus besonderen Gründen die Freie Hansestadt Bremen Eigentümer ist oder wird, sind die Gegenstände in dem Inventar besonders zu kennzeichnen.
Institutionelle Förderung
Der Zuwendungsempfänger hat Gegenstände, deren Anschaffungs- und Herstellungswert ohne Umsatzsteuer 800,00 EURO übersteigt, zu inventarisieren. Soweit aus besonderen Gründen die Freie Hansestadt Bremen Eigentümer ist oder wird, sind die Gegenstände in dem Inventarverzeichnis besonders zu kennzeichnen.
Der Zuwendungsempfänger hat über alle Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen. Sofern dies nicht ohnehin nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung geschieht, ist insbesondere auf Folgendes zu achten:
Projektförderung
Sollten sich nach der Bewilligung die im Finanzierungsplan veranschlagten Gesamtausgaben für den Zuwendungszweck ermäßigen, erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue Deckungsmittel hinzu, so vermindert sich die Zuwendung:
Institutionelle Förderung
Ermäßigen sich nach der Bewilligung die im Haushalts- oder Wirtschaftsplan veranschlagten Gesamtausgaben, erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue Deckungsmittel hinzu, so vermindert sich die Zuwendung (soweit nicht die Bildung von Rücklagen oder Rückstellungen zugelassen ist):
Bei Beschaffung von Waren oder Beteiligung Dritter bei der Erbringung der Leistung unter der Verwendung von Zuwendungen gilt folgendes:
Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheids bestimmten Zwecks wirtschaftlich und sparsam verwendet werden. Sie müssen sicherstellen, dass sämtliche Einnahmen und Ausgaben in klarer Zuordnung zum geförderten Projekt – auch in Abgrenzung zu anderen Projekten oder dem allgemeinen Geschäftsbetrieb – nachvollziehbar belegt werden können. Die Abgrenzung umfasst ggfs. auch die Gemeinkosten und das Verfahren zu deren Umlage auf die einzelnen Projekte und den allgemeinen Geschäftsbetrieb.
Wenn Ihre Gesamtausgaben (ohne Ausgaben, für Verträge und Projektförderung durch Dritte) bis zu 50 Prozent und mehr aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, dürfen Sie Risiken für Schäden an Personen, Sachen und Vermögen nur versichern, soweit eine Versicherung gesetzlich vorgeschrieben bzw. im Zuwendungsbescheid zugelassen ist. Beträgt der Anteil der öffentlichen Mittel an den Gesamtausgaben (ohne Ausgaben, für Verträge und Projektförderung durch Dritte) weniger als 50 Prozent, so dürfen Risiken der genannten Art nur versichert werden, wenn hierdurch der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besserstellt als vergleichbare bremische Bedienstete.
Der Zuwendungsempfänger, hat seinen Arbeitnehmern mindestens nach dem bremischen Landesmindestlohngesetz festgelegten Mindestlohn zu zahlen.
Besserstellungsverbot
Wenn über Ihre erhaltene Zuwendung auch Personalausgaben oder sächliche Verwaltungsausgaben geleistet werden und Ihre Gesamtausgaben überwiegend (also mehr als 50 von Hundert) aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden, dürfen Sie Ihre Beschäftigten nicht besserstellen als vergleichbare bremische Bedienstete. Vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung dürfen keine günstigeren Arbeitsbedingungen vereinbart werden, als sie für Beschäftigte bremischen Verwaltung jeweils vorgesehen sind. Insbesondere höhere Entgelte sowie sonstige über- oder außertarifliche Leistungen dürfen nicht gewährt werden.
Sie dürfen die Zuwendungen nur zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheid bestimmten Zwecks verwenden. Die Zuwendung ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.
Sämtliche eigenen Mittel und mit dem Zuwendungszweck zusammenhängende Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter) des Zuwendungsempfängers sind als Deckungsmittel für alle Ausgaben einzusetzen.
Sie müssen das Besserstellungsverbot und die Mindestentgelte beachten. (Vergleich: Besserstellungsverbot & Mindestentgelte)
Bitte beachten Sie, dass Rücklagen und Rückstellungen, sowie sie nicht gesetzlich vorgeschrieben sind, nur nach Maßgabe des Zuwendungsbescheides gebildet werden.
Der Zuwendungsempfänger, hat seinen Arbeitnehmern mindestens nach dem bremischen Landesmindestlohngesetz festgelegten Mindestlohn zu zahlen.
Besserstellungsverbot
Der Zuwendungsempfänger darf seine Beschäftigten nicht besserstellen als vergleichbare bremische Bedienstete. Vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung dürfen keine günstigeren Arbeitsbedingungen vereinbart werden, als sie für Beschäftigte der bremischen Verwaltung jeweils vorgesehen sind. Insbesondere höhere Entgelte sowie sonstige über- oder außertarifliche Leistungen dürfen nicht gewährt werden. Sind im Wirtschafts-/Haushaltsplan Stellen, die über die höchste Entgeltgruppe des TV-L hinausgehen, ohne Angabe der Höhe der Vergütung ausgebracht (z.B. ÜT, AT ohne Angabe einer Besoldungsgruppe), bedarf die Festsetzung der Vergütung und in jedem Einzelfall der vorherigen Zustimmung der Bewilligungsbehörde.
Dies gilt ebenso für Bedienstete des Zuwendungsempfängers, die bei der Durchführung von Aufträgen und von aus Zuwendungen finanzierten Projekten eingesetzt werden.
Projektförderung
Sie müssen die Zuwendung erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach dem Verwaltungsverfahrensrecht bzw. nach dem SGB X oder anderen Rechtsvorschriften unwirksam oder mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen wird. Dies gilt insbesondere, wenn:
Institutionelle Förderung
Bei der institutionellen Förderung müssen Sie diese erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht bzw. nach dem SGB X oder anderen Rechtsvorschriften unwirksam oder mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgekommen oder widerrufen wird. Dies gilt insbesondere, wenn: